Rechtsprechung
LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02 |
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Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.01.1991 - I ZR 133/89
Telefonwerbung IV - Telefon-Werbung
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, in ihrem privaten Bereich anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, vorzubereiten oder sonstige Leistungen anzubieten (vgl. BGHZ 54, 188, 190 - Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753, 754 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV).Dann aber ist die Störung bereits geschehen, die Zeit des Angerufenen aus dessen Sicht unnütz in Anspruch genommen und Ärger über die Belästigung entstanden, und der Abbruch des Gesprächs gerade gegenüber höflich auftretenden geschulten Werbern ist häufig nicht ohne weiteres möglich (BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV).
Hinzukommen muss daher, um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV; OLG Hamburg GRUR 1987, 60; LG Berlin WRP 1973, 548).
- BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98
Telefon-Werbung
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Zum anderen ist eine formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung unwirksam, weil sie eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB n.F. bzw. § 9 AGBG a.F. darstellt (BGH MMR 1999, 477 ff. - Formularmäßige Einverständniserklärung zur Telefonwerbung). - BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87
Telefonwerbung II
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, in ihrem privaten Bereich anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, vorzubereiten oder sonstige Leistungen anzubieten (vgl. BGHZ 54, 188, 190 - Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753, 754 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV).
- BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88
"Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, in ihrem privaten Bereich anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, vorzubereiten oder sonstige Leistungen anzubieten (vgl. BGHZ 54, 188, 190 - Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753, 754 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV). - BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68
Fernsprechwerbung
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Nach der Rechtsprechung des BGH verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, unaufgefordert Inhaber von Fernsprechanschlüssen, zu denen bisher keine Beziehungen bestanden haben, in ihrem privaten Bereich anzurufen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, vorzubereiten oder sonstige Leistungen anzubieten (vgl. BGHZ 54, 188, 190 - Telefonwerbung I; BGH GRUR 1989, 753, 754 - Telefonwerbung II; BGH GRUR 1990, 280, 281 - Telefonwerbung III; BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV). - OLG Hamburg, 03.07.1986 - 3 U 55/86
Telefonwerbung
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Hinzukommen muss daher, um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV; OLG Hamburg GRUR 1987, 60; LG Berlin WRP 1973, 548). - LG Berlin, 23.05.1973 - 16 O 43/73
Telefonwerbung
Auszug aus LG Hamburg, 17.02.2004 - 312 O 645/02
Hinzukommen muss daher, um die Telefonwerbung im geschäftlichen Bereich als im Sinne des § 1 UWG wettbewerbsgemäß ansehen zu können, ein konkreter, aus dem Interessenbereich des Anzurufenden herzuleitender Grund, der diese Art der Werbung rechtfertigt und der - mit Blick auf das Interesse des Anzurufenden an telefonischer Werbung - regelmäßig nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn der Anzurufende ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit derartigen Anrufen erklärt hat oder wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vom Anrufer vermutet werden kann (BGH GRUR 1991, 764, 765 - Telefonwerbung IV; OLG Hamburg GRUR 1987, 60; LG Berlin WRP 1973, 548).
- AG München, 14.02.2023 - 161 C 12736/22
Unzulässige E-Mail-Werbung nach Erlöschen einer ursprünglich erteilten …
Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung befürwortet das Erlöschen einer Einwilligung mit der Zeit, so beispielsweise das LG München I ab einem Zeitraum von mehr als 1, 5 Jahren (LG München l…, Urteil vom 8. April 2010 - 17 HK 0 138/10 -, juris Rz. 21), das LG Berlin bei einem Zeitraum von zwei Jahren später (LG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 15 O 653/03) und das LG Hamburg bei einem Zeitraum von zehn Jahren später (LG Hamburg, Urteil vom 17.02.2004 312 O 645/02, https://openjur.de/u/30531.html, Rz. 63).